Die vom SECO erstellten Statistiken zu den Gütern der Anhänge 2 und 5 GKV sowie zu den besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 GKV umfassen erteilte Einzelbewilligungen. Für die Ausfuhr nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen (Staatenliste des Anhangs 4 GKV), kann das SECO für Güter des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge 3 und 5 eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen.
Im Zolltarif besteht keine Aufschlüsselung über Dual-Use-Güter bzw. besondere militärische Güter; daher können keine Daten über die tatsächlich ausgeführten Güter erhoben werden. In den Statistiken können Geschäfte mehrfach auftreten, da Bewilligungen gemäss Güterkontrollverordnung nur ein Jahr gültig sind und nach einer einmaligen Verlängerung von 6 Monaten neu erteilt werden müssen (Neuausstellung).